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Montag, 26.09.2011:
700 Euro Strafe für Besitz von Kinderpornos
MURG. Wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften wurde ein Auszubildender aus Murg vom Amtsgericht Bad Säckingen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu zehn Euro verurteilt. Auf seinem Computer waren 79 pornografische Abbildungen mit Kindern und Jugendlichen festgestellt worden, fünf davon mit Sicherheit jünger als 13 Jahre. Die waren dann auch Gegenstand des Strafbefehls.
Noch vor Beginn der Beweisaufnahme beantragte die Verteidigung das Verfahren einzustellen, da die Ermittlungen gegen den Mandanten einer rechtlichen Grundlage entbehrten. Es habe sich bei dem Beweismaterial um "Zufallsfunde" anlässlich einer anderweitigen Ermittlung gegen den jungen Mann gehandelt. Jener Anfangsverdacht habe sich nicht bestätigt. Das dabei zufällig vorgefundene Bildmaterial sei daher als Beweismittel nicht zulässig. Richter Rupert Stork entschied anders: Die ursprüngliche Durchsuchung des Computers sei rechtens gewesen. Wenn dabei weitere Straftaten aufgedeckt würden, sei auch das rechtmäßig.
Die Bilder befanden sich nicht mehr sichtbar auf dem Computer, sie waren bereits gelöscht worden. Ein Spezialist der Kripo Waldshut konnte die Dateien allerdings wiederherstellen. Der Angeklagte, der sich zu den Vorwürfen nicht äußerte, ließ durch seinen Anwalt erklären, dass er keine Ahnung habe, wie die Bilder auf seinen Computer geraten seien. Er habe auf jeden Fall nie wissentlich derartige Fotos heruntergeladen. Vielleicht habe sie ihm jemand ohne sein Bemerken zugeschickt. Vielleicht seien sie zwischen legales pornografisches Material gerutscht. Vielleicht habe er auch mal versehentlich auf einen falschen Knopf gedrückt.Dem Richter waren das zu viele "Vielleichts". Die Einlassung, die Bilder seien versehentlich auf den Computer geraten, sei eine gängige Ausrede, so Stork. Auch der Computer-Sachverständige bezweifelte ein zufälliges Abspeichern und Löschen. Anders als bei legaler Pornografie, die durchaus auch mal unangefordert zugeschickt werde, hielten sich Anbieter bei Kinderpornografie bedeckt. Allein um ihre kriminellen Machenschaften nicht auffliegen zu lassen, sicherten sie sich besonders ab. Man müsse schon gezielt suchen, um auf illegales Material zu stoßen. Das Angebot des Sachverständigen, eine solche Suche im Internet in der Gerichtsverhandlung zu demonstrieren, lehnte Richter Stork aus Zeitgründen ab, auch wenn der Verteidiger fand, es könne der Wahrheitsfindung dienen.
Verteidigung: Rein virtueller Besitz illegalen Materials
Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der rein virtuelle Besitz illegalen Materials nicht als Besitz im juristischen Sinne gelten könne. Das grenze an "Orwell’sche Kontrolle", zitierte der Anwalt aus einem Strafrechtskommentar. Das Gericht schloss sich dieser Definition nicht an und sprach den bislang nicht vorbestraften Angeklagten schuldig.
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