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Dienstag, 01.11.2011:
Domina-Studio nicht zugelassen
Betreiberin darf laut Verwaltungsgericht Stuttgart nicht im Gewerbegebiet eröffnen
Das Vorhaben, in einem Gewerbegebiet in Esslingen ein Domina-Studio zu eröffnen, ist am Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Das Gericht hat mit nun bekanntgegeben Urteil die Klage einer Betreiberin eines Domina-Studios gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde der Stadt Esslingen vom Januar 2009 abgewiesen.
Esslingen. Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe aus, die der gewerblichen Unzucht – wie der der Klägerin – dienten, begründet die Zweite Kammer des Gerichts. Dieser Aus-schluss sei wirksam, denn dafür lägen besondere städtebauliche Gründe vor. Der Ausschluss durch die Stadt Esslingen sei nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des städtebaulichen Konfliktpotenzials in dem traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet und zur Vermeidung eines „Trading-down-Effekts“ – also dem Qualitätsverlust des Gebiets. Bei dem Ausschluss von der gewerblichen Unzucht dienenden Gewerbebetrieben handle es sich auch nicht um eine unzulässige Negativplanung. Es sei der Wille des Gemeinderats gewesen, derartige Nutzungen auszuschließen.
Beispiel zieht nicht
Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans scheitere daran, dass die von der Klägerin beanspruchte Abweichung dem planerischen Grundkonzept der Stadt zuwider laufe. Soweit sich die Klägerin auf ein in der Nähe befindliches Bordell berufe, könne sie hieraus keine Rechte herleiten, weil für dieses Bordell eine bestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung vorliege und es derzeit nur geduldet werde. Das Bordell befinde sich außerdem in einem anderen Plangebiet, in welchem derzeit ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werde, der eine mögliche Legalisierung vorsehe.
Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gelte, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Baurecht sei sozialethisch neutral.
Kein Problem mit Nachbarn
Sie habe sich vor Abschluss des Mietvertrages und der vUmbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei. Die finanziellen Aufwendungen für den Umbau des Wohngebäudes habe sie auf eigenes Risiko vorgenommen. Dass die Nutzung des Wohngebäudes als Domina-Studio von der Nachbarschaft nicht beanstandet werde, ändere an der Rechtwidrigkeit der Nutzung nichts.
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